Inhalt

    Nr. 6.5 – Einschränkung der Verarbeitung
    (Art. 28 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 18 Abs. 1 DSGVO)

    Kriterium

    (1) Der Cloud-Anbieter stellt sicher, dass der Cloud-Nutzer die Möglichkeit hat, die Verarbeitung personenbezogener Daten selbst einzuschränken oder die Einschränkung durch den Cloud-Anbieter vornehmen zu lassen.
    (2) Der Cloud-Anbieter dokumentiert Weisungen zur Umsetzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung.

    Erläuterung

    Der Cloud-Nutzer ist nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, die Verarbeitung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken. Der Cloud-Anbieter ist verpflichtet, den Cloud-Nutzer durch geeignete TOM bei der Erfüllung der Rechte betroffener Personen zu unterstützen. Das Kriterium fördert das Gewährleistungsziel der Intervenierbarkeit (SDM C1.7).

    Umsetzungshinweis

    Soweit dem Cloud-Nutzer eine Umsetzung der Betroffenenrechte nicht selbst möglich ist, sollte eine organisatorische Kontaktstelle für den Cloud-Nutzer vorgehalten werden, die durch angemessene Erreichbarkeit und Befugnisse eine unverzügliche Umsetzung von Betroffenenrechten veranlassen kann. Mit Hilfe eines Ticketsystems können die Weisungen des Cloud-Nutzers dokumentiert werden.
    Auf die Umsetzungshinweise der ISO/IEC 27018 Ziff. A1.1 und 27701 Ziff. 8.3 wird hingewiesen.

    Nachweis

    Der Cloud-Anbieter kann den Nachweis erbringen, indem er dokumentiert, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um dem Cloud-Nutzer die Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu ermöglichen oder dies durch den Cloud-Anbieter vornehmen zu lassen. Er kann Protokolle zu getätigten Weisungen und darauffolgenden Einschränkungen vorlegen.
    Im Rahmen einer Prüfung kann eine testweise Einschränkung durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass eine Einschränkung der Datenverarbeitung möglich ist (bspw. durch eine technische Funktion innerhalb des Cloud-Dienstes oder durch manuelle Anfragen beim Cloud-Dienst-Support). Im Rahmen eines Audits kann auch anhand von Befragungen (z.B. zur Kenntnis über Verfahrensschritte etc.) und Beobachtungen nachgewiesen werden, ob eine Einschränkung durchgeführt werden kann.

    Ist dieses Kriterium relevant für Sie?

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