Inhalt
Nr. 19.2 – Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 DSGVO)
Kriterium
(1) Der Cloud-Anbieter stellt durch Voreinstellungen sicher, dass er bei der Inbetriebnahme und Nutzung des Cloud-Dienstes nur personenbezogene Daten verarbeitet, die erforderlich sind, um den Cloud-Dienst erbringen zu können.
(2) Der Cloud-Anbieter stellt durch Voreinstellungen sicher, dass personenbezogene Daten nicht ohne dessen Eingreifen einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
Umsetzungshinweis
Die Umsetzungshinweise unter Nr. 9.2 sind anwendbar. Statt der in Nr. 9.2 angegebenen Ziff. 8.4 der ISO/IEC 27701 ist Ziff. 7.4 anwendbar.
Nachweis
Für den Nachweis von Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gelten die Ausführung in Nr. 9.2 analog.