Inhalt

    Nr. 15.4 – Berichtigung und Vervollständigung
    (Art. 16 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO)

    Kriterium

    Der Cloud-Anbieter stellt durch TOM sicher, dass er der natürlichen Person die Möglichkeit einräumt, ihre in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags über die Erbringung des Cloud-Dienstes stehenden unvollständigen oder unrichtigen personenbezogenen Daten selbst zu korrigieren oder zu löschen. Alternativ führt der Cloud-Anbieter die (berechtigte) Korrektur oder Löschung durch.

    Erläuterung

    Der Cloud-Anbieter ist nach Art. 16 DSGVO verpflichtet, auf Antrag unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen und unvollständige personenbezogene Daten von betroffenen Personen zu vervollständigen. Die Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO fördert das Gewährleistungsziel der Intervenierbarkeit (SDM C1.7).

    Umsetzungshinweis

    Auch unabhängig vom Antrag betroffener Personen ist der Cloud-Anbieter aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO zur Datenrichtigkeit verantwortlich, weshalb er Fristen für die regelmäßige Überprüfung und Löschung von Daten festlegen sollte.
    Auf die Umsetzungshinweise der ISO/IEC 27701 7.3.1, 7.3.2, 7.3.6 und 7.3.9 wird hingewiesen.

    Nachweis

    Der Cloud-Anbieter kann den Nachweis erbringen, indem er dokumentiert, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um betroffenen Personen die (direkte) Berichtigung und Vervollständigung von Daten zu ermöglichen oder um die Berichtigung und Vervollständigung selbst vorzunehmen (z.B. Dokumentationen der relevanten Mechanismen und Meldewege, Dienstbeschreibungen). Weiterhin können durch Prozessdokumentationen die tatsächlich durchgeführten Berichtigungen und Vervollständigungen nachgewiesen werden.
    Im Rahmen einer Prüfung können repräsentative Probeberichtigungen und -vervollständigungen durchgeführt werden. Diese können bspw. durch eine technische Funktion innerhalb des Cloud-Dienstes oder durch manuelle Anfragen beim Cloud-Dienst-Support erfolgen.

    Ist dieses Kriterium relevant für Sie?

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