Inhalt

    Nr. 15.3 – Auskunftserteilung
    (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a 3. Alt. DSGVO)

    Kriterium

    Der Cloud-Anbieter stellt durch TOM sicher, dass er der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Datenverarbeitung erteilt, die er als Verantwortlicher über sie zur Durchführung des Auftrags über die Erbringung des Cloud-Dienstes und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen durchführt. Er stellt der betroffenen Person eine Kopie dieser Daten zur Verfügung.

    Erläuterung

    Dieses Kriterium fördert die Gewährleistungsziele der Transparenz und der Intervenierbarkeit (SDM C1.6 und C1.7).

    Umsetzungshinweis

    Der Cloud-Anbieter hat der betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen. Die Antragstellung sollte möglichst einfach sein, weshalb Kontaktformulare oder Customer-Self-Services via Webportal bereitgestellt werden sollten. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person einen Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
    Auf die Umsetzungshinweise der ISO/IEC 27701 Ziff. 7.3.1, 7.3.2, 7.3.3, 7.3.6, 7.3.8 und 7.3.9 wird hingewiesen.

    Nachweis

    Der Cloud-Anbieter kann den Nachweis erbringen, indem er dokumentiert, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um der betroffenen Person zeitgerecht Auskunft zu erteilen (z.B. Mechanismen und Meldewege, Dienstbeschreibungen). Auch können anhand einer Prozessdokumentation die tatsächlich durchgeführten Auskunftserteilungen nachgewiesen werden.
    Im Rahmen einer Prüfung kann eine Probeauskunft durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass Auskunftserteilung und Bereitstellung von Daten möglich sind (bspw. durch eine technische Funktion innerhalb des Cloud-Dienstes oder durch manuelle Anfragen beim Cloud-Dienst-Support).

    Ist dieses Kriterium relevant für Sie?

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