Inhalt
Nr. 1.6 – Verpflichtung zur Vertraulichkeit
(Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO)
Kriterium
Der Cloud-Anbieter verpflichtet sich in der rechtsverbindlichen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung, dass die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugten Personen vor Aufnahme der datenverarbeitenden Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, sofern sie nicht bereits einer an-gemessenen vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Erläuterung
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die Belehrung zur Verschwiegenheit fördern das Gewährleistungsziel der Vertraulichkeit (SDM C1.4).
Umsetzungshinweise
Auf die Umsetzungshinweise der ISO/IEC 27701 Ziff. 6.10.2.4 wird hingewiesen.
Nachweis
Der Cloud-Anbieter kann den Nachweis erbringen, indem er entsprechende Dokumentationen vorlegt (bspw. Vertragsmuster, -vorlagen oder -instanzen), in denen ersichtlich wird, dass er sich verpflichtet, Mitarbeiter, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugt sind, vor Aufnahme der datenverarbeitenden Tätigkeit zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits einer angemessenen vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Durch eine testweise Dienstnutzung (insb. Einsicht, ob Inhalte bei der Registrierung für die Dienstnutzung angezeigt werden) kann er nachweisen, dass er ein Verfahren implementiert hat, wonach die Vereinbarung mit diesen Festlegungen geschlossen wird.