Inhalt
Nr. 6.3 – Berichtigung und Vervollständigung
(Art. 28 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 16 DSGVO)
Kriterium
(1) Der Cloud-Anbieter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass der Cloud-Nutzer die Möglichkeit hat, die Berichtigung und Vervollständigung personenbezogener Daten selbst vorzunehmen oder durch den Cloud-Anbieter vornehmen zu lassen.
(2) Der Cloud-Anbieter dokumentiert Weisungen zur Umsetzung des Rechts auf Berichtigung und Vervollständigung.
Erläuterung
Der Cloud-Nutzer ist nach Art. 16 DSGVO verpflichtet, auf Antrag unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen und unvollständige personenbezogene Daten zu vervollständigen. Der Cloud-Anbieter ist verpflichtet, den Cloud-Nutzer durch geeignete TOM bei der Erfüllung der Rechte betroffener Personen zu unterstützen. Die Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO fördert das Gewährleistungsziel der Intervenierbarkeit (SDM C1.7).
Umsetzungshinweis
Soweit dem Cloud-Nutzer eine Umsetzung der Betroffenenrechte nicht selbst möglich ist, sollte eine organisatorische Kontaktstelle für den Cloud-Nutzer vorgehalten werden, die durch angemessene Erreichbarkeit und Befugnisse eine unverzügliche Umsetzung von Betroffenenrechten veranlassen kann. Mit Hilfe eines Ticketsystems können die Weisungen des Cloud-Nutzers dokumentiert werden.
Werden Weisungen zur Umsetzung des Rechts auf Berichtigung und Vervollständigung automatisiert (z.B. mittels Softwarebefehlen durch Interaktion mit einer graphischen Benutzeroberfläche oder über Kommandozeilenangabe) ausgeführt, sollten diese Nutzerinteraktionen automatisiert protokolliert werden, um nachzuweisen, dass der Cloud-Anbieter weisungsgebunden handelt.
Auf die Umsetzungshinweise der ISO/IEC 27018 Ziff. A1.1 und 27701 Ziff. 8.3 wird hingewiesen.
Nachweis
Der Cloud-Anbieter kann den Nachweis erbringen, indem er dokumentiert, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um dem Cloud-Nutzer die Berichtigung und Vervollständigung von Daten zu ermöglichen oder diese durch den Cloud-Anbieter vornehmen zu lassen (z.B. Dokumentation der relevanten Mechanismen und Meldewege, Dienstbeschreibungen). Auch können anhand von Prozessdokumentationen und Protokollen die tatsächlich durchgeführten Berichtigungen und Vervollständigungen nachgewiesen werden.
Im Rahmen einer Prüfung kann eine Probeberichtigung und -vervollständigung durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass eine Berichtigung und Vervollständigung von Daten möglich ist (bspw. durch eine technische Funktion innerhalb des Cloud-Dienstes oder durch manuelle Anfragen beim Cloud-Dienst-Support).
Der Cloud-Anbieter sollte Protokolle über die fortlaufende Dokumentierung von erteilten Weisungen und/oder Softwarebefehlen von Cloud-Nutzern zur Umsetzung der Berichtigung und Vervollständigung (bspw. Logeinträge, Zeitstempel, Versionierung von Logdateien) als Nachweise vorlegen.